Donnerstag, 7. April 2016

Wieder Terroristenverherrlichung und Volksverhetzung durch ZDF-Vollblutamateur(...)- Schwerverbrecher Bsirske & Co haben es nicht begriffen!

Allein schon diese Bande mordender Blutrünstiger mit einem recht-
mäßigen Staat und mit echten Gläubigen in Verbindung zu bringen,
kann als Terroristenverherrlichung und Volksverhetzung in Verbindung
gebracht werden!



Hat Macht-Merkel ihre Agitatoren angewiesen, gegen Show-
Boehmermann zu ermitteln ??
Offenbar ja!

Denn sowohl Macht-Merkel als auch Strafvereitler Bundesinnenmisere
hatten im Grunde demonstrativ Ende 2014/Anfang 2015 nach der Bitte
von hier aus von Sept. 2014, diese Terrorkürzel nicht mehr auszu-
sprechen und schreiben, das getan!

= Fschismus ähnlich!

Was darauf schließen lässt, dass Macht-Merkel und ihre Vasallen
vorher alle leitenden Oberstaatsanwälte angewisen haben, rechts-
konforme Ermittlungen wegen Terroristenverherrlichung und
Volksverhetzung infolge gut ein Dutzend gegen Medien erstatteter
Strafanzeigen zu unterbinden!


Erschreckend:
Auch Deutschland wird von quasi-Terroristen beherrscht!

Ähnlich das EU Parlament durch Verherrlicher und Volksverhetzer Schulz!

  • § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger ...

    http://dejure.org/gesetze/StGB/86.html
    Rechtsprechung zu § 86 StGB. 410 Entscheidungen zu § 86 StGB in unserer
    Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: BGH, 01.10.2008 - 3 StR 164/08.


     Logo Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    Strafgesetzbuch (StGB)
    § 130 Volksverhetzung

    (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
    1.
    gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
    2.
    die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
    wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1.
    eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die
    a)
    zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
    b)
    zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
    c)
    die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,