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Strafbarkeit - Werbung
Lexikon | Jetzt kommentieren
Erklärung zum Begriff Strafbarkeit - Werbung
Irreführende Werbung, welche unwahre Angaben enthält, wird als irrführende geschäftliche Handlung angesehen und ist gemäß § 16 UWG strafbar. Als Tatbestandsvoraussetzungen gelten gemäß § 16 Abs. 1 UWG:
- irreführende geschäftliche Handlungen durch unwahre Angaben
- Werbung in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind
- die Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen
Mitwirkende/Autoren:
Erstellt von JuraforumWiki-Redaktion, 01.06.2013 00:00
Zuletzt editiert von JuraforumWiki-Redaktion, 01.06.2013 00:00
Zuletzt editiert von JuraforumWiki-Redaktion, 01.06.2013 00:00