DER DISKRETE
CHARME DER
RECHTSVERGEWALTIGUNG
oder
Gibt es
im BRD - Regime eine
Schweinejustiz?
Am 28 März berichtet die Berliner Zeitung unter der üblichen gleichgeschalteten Wiedergabe der Vorga-be einer Pressagenturmeldung:
"Wetterexperte Jörg
Kachelmann darf `Chemtrail´- Gläubige `Neonazis´ nennen".
Nun soll es hier nicht darum
gehen, zu den Chemtrails Stellung zu beziehen; auch nicht darum, ob man als
Deutschgesinnter die Bezeichnung als "Neonazi" durch ein in den letzten Zügen
liegendes antideut-sches Regime überhaupt als Beleidigung auffassen soll. Ich
tue es jedenfalls nicht, möchte allenfalls, wenn schon, dann nicht als
"Neonazi", sondern korrekt als Nationalsozialist bezeichnet werden. Die Zeiten,
sich gegenüber einem derartig schäbig und ehrlos gegen alles Deutsche sich
gebenden Regime nicht ganz offen und aufrecht bekennen zu getrauen, sie sollten
heute doch für jeden im nationalen Selbsterhaltungstrieb erwachten Deutschen
vorbei sein.
Für mich waren diese Zeiten
sowieso noch nie aktuell gewesen. Während meiner Berufstätigkeit nahezu auf der
ganzen Welt habe ich mit meiner immer offen bekannten politischen Einstellung
keine schlech-ten Erfahrungen gemacht - ganz im Gegenteil. Man rennt damit viel
mehr offene Türen ein, als dass sie sich einem verschließen. Und dort, wo sie
sich aufgrund dessen verschließen, wollte man sowieso nicht eintreten.
Aber wenn jemand nun einmal kein
"Neonazi" und kein Nationalsozialist ist, wie der Kläger gegen Kach-elmann, dann
hat dieser selbstverständlich ein Recht darauf, nicht als solcher bezeichnet zu
werden. Zumal die Ausweisung als "Neonazi" für den Betreffenden im heutigen
BRD-Regime mit ganz erheblich-en ganz konkreten Nachteilen verbunden
ist.
In der Sache "Chemtrails" selber
ist es schon sehr bezeichnend, dass man ganz offensichtlich ein sol-ches
Interesse daran zeigt, Menschen, die sich mit dem ohne jeden Zweifel berechtigte
Fragen aufwer-fenden Themenkreis um die so genannten Chemtrails kritisch
beschäftigen, mit hanebüchenen Rechts-vergewaltigungen in deshalb deutlich genug
politisch motivierten Urteilen derart zu diffamieren.
Wenn man heute anbetrachts der
exzessiven und erkennbar auf "höhere Weisung" gleichgeschalteten Lügen der
Medien gemeinhin von den Methoden des Schweinejournalismus´ spricht, so muss die
Frage erlaubt sein, ob man anbetrachts der Methoden der Rechtsvergewaltigung in
den immer öfter immer unverhüllter politisch motivierten Urteilen im BRD-Regime
nicht von Merkmalen einer Schweinejustiz sprechen könnte. Jedenfalls berichtet
die Berliner Zeitung von einer nichts weniger als ungeheuerlich frech
unverfrorenen rabulistischen Verhöhnung einer realitätsbezogenen rechtlichen
Würdigung der Sachlage durch den Richter. Es heisst dort: "Kachelmanns Äusserung würde,
`wenn überhaupt´, das Persönlichkeitsrecht des Klägers nur am Rande verletzen,
hieß es weiter. `So oft, wie das heute jemanden vorgeworfen wird, ist es
fraglich, ob das noch eine Prangerwirkung hat´, sagte der Richter im Hinblick
auf den Nazivergleich."
Demgemäß ist es also eine Frage
der Häufigkeit einer Beleidigung, wann diese aufhört, eine solche zu
sein. Man muss nach Meinung dieses Richters folglich nur eine entsprechend
grosse Mehrheit für sich mobilisieren, um einen Menschen oder eine Minderheit
dementsprechend ungestraft diffamieren und beleidigen zu können. Da wäre es dann
schon interessant zu wissen, wie viele zustimmende Menschen man vorweisen
müsste, um nach der sonderbaren Rechtsauffassung dieses Richters diesen selber
dann ungestraft als "stink verlogenen
Robenpavian" bezeichnen zu dürfen, oder die Regierungs-mitglieder
samt und sonders als erzkriminelle Volksverräter und Politverbrecher. Doch egal,
wie hoch die dazu erforderliche Zustimmung aus dem Volk nach Meinung jenes
Richters auch sein müsste - ich bin mir sicher, diese bei Nachfrage dort wenn
nötig ohne größere Schwierigkeiten sehr schnell zusammen zu bringen.
Die Frage nach den Methoden einer
Schweinejustiz drängt sich besonders dann auf, wenn es im Urteil heißt, es wäre
fraglich, ob die Diskriminierung als Neonazi noch eine Prangerwirkung hat, so
oft der Nazi-Vergleich heute gebraucht würde. Das sagt also ein Richter
dreisterweise kurz nachdem der Bun-desgerichtshof in einem Urteil festgestellt
hat, dass die Einordnung als "Rechter" genügt, um einem Menschen das Recht und
die Menschenwürde gemäß des Artikels 3 des Grundgesetzes ohne weiteres
abzusprechen. Konkret ging es dabei darum, dass dem früheren NPD-Vorsitzenden
Udo Voigt durch einen Hotelier aufgrund seiner politischen Haltung in
diskriminierender Weise das Gastrecht verweigert wurde.
Wenn jemand "rechts" ist oder bei
Bedarf frei Schnauze als "rechts" definiert wird, dann darf ihm nach Auffassung
des Bundesgerichtshofs und damit des BRD-Regimes also schlicht und einfach die
Men-schenwürde und das für alle Deutsche geltende Recht aus dem Artikel 3 des
Grundgesetzes abgespro-chen werden, in dem es heißt: "Niemand
darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache,
seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen sei-ner
Behinderung benachteiligt werden."
Wenn aber nun ein Richter eines
Landgerichtes daherkommt, nach dieser ungeheuerlichen Vergewalti-gung des
Grundgesetzes durch den Bundesgerichtshof, dass einem "Rechten" das Grundrecht
nach Artikel 3 einfach genommen werden darf, dass also die Bezeichnung als
"Rechter" für den Betreffenden zu schlimmsten Folgen der Diskriminierung führen
darf, dann kann ich einen solchen rabulistischen Richter doch nur als
Rechtsverdreher empfinden, wenn der nach diesem ungeheuerlichen Urteil des
Bundesgerichtshofs in unüberbietbarem Zynismus behauptet, es sei fraglich, ob
eine Einordnung als Neonazi überhaupt noch eine Prangerwirkung hat. Eine
ätzendere Verhöhnung eines Opfers bundes-deutscher Justizschurkerei ist kaum
vorstellbar, als wenn sich dieses dann auch noch vom das Recht vergewaltigenden
Gericht anhören muss, seine straflose Diskriminierung als Neonazi sei darin
begrün-det, dass diese keine Prangerwirkung habe; wenn aber doch der
Bundesgerichtshof eben erst entschie-den hatte, dass die Einordnung als Neonazi,
weit über jede bloße Prangerwirkung hinaus, unterdessen sogar ganz ausdrücklich
dazu führen darf, dass dem so Bezeichneten sein Recht und seine Menschen-würde
nach dem Grundgesetz abgesprochen werden darf. Und zwar nicht erst von
gesetzlichen Rich-tern, sondern bereits von Hoteliers und Gastwirten!
In einem vor der Veröffentlichung
stehenden Interview mit dem von 1963-1979 16Jahre im sowjetischen Gulag
gefangenen Jurij Below habe ich mich ebenfalls dazu geäußert, zu diesem
ungeheuerlichen Urteil: Wenn der Bundesgerichtshof heute festgestellt, dass
"Rechte" als solche diskriminiert werden dürfen und von Hotels und Gaststätten
als damit quasi Untermenschen abgewiesen werden dürfen, für die das Recht aus
Artikel 3 des Grundgesetzes nicht gilt, dann ist das eben nichts anderes als
"Juden raus!" mit anderen Vorzeichen.
Aber mit was für Vorzeichen! Die
haben es in sich! Die Rechtsvergewaltiger am Bundesgerichtshof ha-ben nämlich
etwas übersehen, was ihre fraglos politisch beauftragte Entscheidung
möglicherweise zum Siegel eines justizkriminellen Gangsterregimes macht,
zumindest aber eines hochgradigen Unrechtsre-gimes. Mit Rechtsstaatlichkeit
jedenfalls hat das nichts mehr zu tun. Denn wenn es schon so eine ganz
grundsätzlich nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbarende Entrechtung
Andersdenkender auf den Sta-tus des Untermenschen gibt, dann muss es zumindest,
als absolute Mindestanforderung an einen auch nur rudimentären Rechtsstaat,
etwas geben, worauf auch die so zu Untermenschen gemachten Anders-denkenden
einen unbedingten Anspruch haben: nämlich Rechtssicherheit! Und diese ist in
höchstem Grade nicht gegeben, wenn die zum politisch gewünschten Urteil
beauftragten Justizbanausen vom Bundesgerichtshof derart unglaublich das Recht
schänden, indem sie sagen: "Rechtsextreme" dürfen von Gastwirten und Hoteliers
in ihrem Grundrechtsanspruch diskriminiert werden. Denn wo bitteschön ist
rechtsverbindlich definiert, was "rechtsextrem" ist und was nicht? Was ist
rechtsverbindlich definiert eine "rechte Einstellung" als justiziabel
einzuordnender Tatbestand? Gibt es irgendein Gesetzeswerk, irgendetwas, in dem
der Bürger zu seiner Rechtssicherheit verbindlich nachschlagen kann, was ihn
ge-gebenenfalls zum "Rechten" macht und was nicht oder noch nicht? - Nein, das
gibt es natürlich nicht.
Das heißt: Das BRD-Regime
gestattet die in erheblicher Weise in die Grundrechte eingreifende
Diskri-minierung von Menschen, von Deutschen, ohne aber den juristischen
Gegenstand der Diskriminierung auch nur irgendwie rechtsverbindlich umgrenzt zu
definieren ! Das ist ungeheuerlich! Das ist in einem Rechtsstaat absolut
undenkbar. Absolutest undenkbar. Das ist nichts anderes als wilde Anarchie !
Im blindwütigen antideutschen Hass öffnet man so die Büchse der Pandora oben und
unten gleichzeitig.
Der Bundesgerichtshof stellt es also einfach der
Willkür der Betreffenden anheim, dass diese die rechts-verbindliche
Ermessensfreiheit hätten, sinngemäß zu sagen: "Wer Jude ist, bestimme ich!"
Nach Lust und Laune und je nach Tagesform kann
nun jeder schnapsnasige Gastwirt und jeder choleri-sche Hotelier das Recht in
die eigene Hand nehmen, das Grundgesetz via sich aus der Nase gezogener
Eigendefinition auszuhebeln und als selbsternannter Standrichter jemand aus wenn
nötig völlig unerfind-lichen Gründen zum "Rechten" zu erklären und ihm im
Prinzip zu sagen: "Juden
raus!"
Aber gleichzeitig macht man ein Riesengeschrei
wegen der Nürnberger Gesetze...
Vor
Allem: Wer behauptet denn ständig, man
sei eine ach so freiheitliche Demokratie - der National-sozialismus oder das
BRD-Regime?
Also bitteschön, wenn man schon
ständig behauptet, man sei eine Demokratie, dann muss man sich auch dran halten.
Und ob einem die Nürnberger
Gesetze nun passen oder nicht, sie waren immerhin Gesetze und schufen als solche
eine klare Rechtssicherheit. Wo diese Diskriminierungen beinhalteten, was ja
kein alleiniges Merkmal der Nürnberger Gesetze ist, sondern ein ganz allgemeines
Merkmal von Gesetzen bezüglich einschränkend regelnder Bestimmungen, da war die
Definition der rechtlichen Merkmale des der Regel-ung Unterworfenen im Sinne
einer juristisch sauberen Rechtsanwendung dieser Gesetze ohne jeden
winkeladvokatischen Makel gegeben. Aber was macht nun das BRD-Regime in Form
seines Bundes-gerichtshofs? - Es gestattet Hinz und Kunz, Hoteliers und
Gastwirten und wem immer es gefällt die Diskriminierung deutscher Menschen als
"Rechtsextreme" zur Entrechtung von deren Menschenwürde und von deren nach dem
Grundgesetz garantierten Freiheitsrechten, ohne dass es überhaupt eine
ge-setzliche Grundlage selbst für Richter gibt, geschweige denn für Hoteliers,
in der rechtsverbindlich fest-gelegt ist, was denn nun überhaupt ein
"Rechtsextremer" ist und was nicht und was noch nicht!
Eine solche ungeheuerliche Sauerei
der politisch motivierten Rechtswillkür braucht sich das Deutsche Volk auch nach
Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes nicht bieten zu lassen! Das ist
Gangsterregime! Das ist Schweinejustiz! Und solche Bundesgerichtshofrichter
gehören lebenslänglich hinter Schloss und Riegel; denn wenn jemand die
freiheitlich-demokratische Grundordnung bedroht, dann sind das nicht anders
denkende deutsche Bürger mit ihren persönlichen politischen Ansichten, nein,
dann sind das solche unerträglichen Justizganoven, welche die Entrechtung von
Deutschen von ihren grundgesetzli-chen Rechten nicht nur ohne jedes definierende
Gesetz gestatten, sondern die diese Definition zum Zwecke der Diskriminierung
Hinz und Kunz und jedem Hotelier zur Anwendung in Selbstjustiz nach Lust und
Laune anheim stellen.
Die justizkriminelle Dimension des
Rechtsverbrechens, das der Bundesgerichtshof da abgeliefert hat, besteht ja
neben der unerträglichen rechtlichen Nichtdefiniertheit des Gegenstands der
Diskriminierung gerade darin, dass er denen das Diskriminieren erlaubt, die
diese Diskriminierung auch tatsächlich rechtsobjektiv ausüben können, während er
jene in ihren vom Grundgesetz garantierten Freiheitsrechten entrechtet, die
durch deren noch so "extreme" Inanspruchnahme überhaupt niemand tatsächlich
rechts-objektiv diskriminieren könnten, selbst wenn sie das wollten.
Denn wenn ein "Rechter"
meinetwegen sagte: "Ausländer raus!", dann hat er ja über die blosse Bekund-ung
dieser seiner Meinung hinaus nicht ansatzweise die Möglichkeit, das in eine
wirksame Anordnung zur Ausweisung der Betreffenden umzusetzen. Genauso gut
könnte man einen Fußballanhänger der Spielmanipulation anklagen, wenn er von den
Rängen ruft: "Bayern vor, noch ein Tor !"
Das
kann der zwar rufen, aber deswegen wird seine Mannschaft noch lange kein Tor
schiessen, nur weil der das ruft. Eine Spielmanipulation kann immer nur der
betreiben, der sich in einer Position befin-det, die ihm eine solche
Einflussnahme auch tatsächlich ermöglicht. Genauso kann eine Diskriminierung
immer nur in deren konkreter Anwendung als das substanzielle Versagen eines
garantierten Rechts bestehen, niemals in einer bloßen Meinungsäußerung. Denn
sonst wäre es - und ist es tatsächlich - eine Diskriminierung des Grundrechts
der Meinungsfreiheit, wenn jemand verboten wird, seine Meinung zu bekunden:
"Ausländer raus!" Es ist es das sogar in besonderem Maße, da das Grundgesetz den
Deut-schen ausdrücklich das Recht auf Meinungsfreiheit garantiert, wohingegen
das Grundgesetz kein Frei-heitsrecht für Ausländer beinhaltet, sich nach
Belieben in Deutschland niederzulassen und Zugriff auf das deutsche Versorgungs-
und Sozialsystem zu nehmen, welches genau wie das Grundgesetz einzig und allein
für einen gedacht ist und geschaffen wurde - nämlich für das Deutsche Volk;
nicht für Afrika-ner, Türken und andere Fremde!
Das heisst also, es ist zum
Beispiel der Hotelbesitzer, der sich in der Position befindet, dass die von ihm
ausgeübte Diskriminierung ganz unmittelbar und ganz konkret zu einer
tatsächlichen solchen führt; näm-lich dann, wenn er einem von ihm nach Gusto als
"rechts" definierten Gast die Beherbergung wegen dessen unterstelltem "rechten
Gedankengut" verweigert. Mit einer blossen Meinungsäußerung hingegen aber kann
man niemand diskriminieren, auch wenn sie dem Betreffenden noch so sehr nicht
passt. Diskriminierung setzt immer das konkrete Vorenthalten eines garantierten
Rechts voraus.
Wenn man das nämlich weiß, dann
wird es umso unerträglicher, wie die von der Parteipolitik bestallten
Karlsruher Vergewaltiger des Grundgesetzes das Deutsche Volk in unglaublicher
Dreistigkeit für dumm verkaufen, mit der rabulistischen Verlogenheit, wie diese
die ganz konkrete Zerschlagung der Freiheits-rechte dieses Volkes mit dem Schutz
imaginär bedrohter Rechte derer rechtfertigen, die überhaupt nicht zum Deutschen
Volk gehören und damit nicht Subjekt des Grundgesetzes für das Deutsche Volk
sind. Schon gar nicht in dem Maße, dass deren subjektives
Diskriminierungsempfinden eine höhere Rechts-wirksamkeit hätte als die ganz
konkrete und objektive Diskriminierung des Deutschen Volkes durch die
schrittweise Abschaffung von dessen Freiheitsrechten, in Sonderheit des Rechtes
auf freie Meinungs-äusserung und der freien Wahl der politischen Weltanschauung
- und zwar zugunsten und auf Zuruf solcher, die eben nicht einmal zum Deutschen
Volk gehören!
Diskriminierung kann also wie
dargelegt niemals in einer wenn auch noch so unbequemen oder drasti-schen
Meinungsäußerung bestehen, sondern sie setzt immer das konkrete Vorenthalten
eines garantier-ten Rechts voraus. Ich könnte aber einen Ausländer aufgrund
meiner fehlenden Macht- und damit Diskri-minierungsmöglichkeit niemals aus
Deutschland ausweisen, so sehr ich das auch wünschte und mit meiner
Meinungsbekundung fordere. Vor allem kann ich diesen Ausländer ganz
grundsätzlich nicht in seinen garantierten Rechten diskriminieren, da ich diesem
ja niemals irgendwelche Rechte garantiert habe, die ich nun diskriminieren
könnte. Jemand in seinen Rechten diskriminieren kann immer nur der zum einen das
Machtmonopol hat, das zu tun, und der zum anderen dem anderen diese Rechte
über-haupt garantiert hat. Genau deshalb richtet sich das Diskriminierungsverbot
wie das Gebot zur Wahrung des Grundgesetzes ganz ausdrücklich an den, der als
Inhaber des Machtmonopols auch gleichzeitig der Monopolinhaber zur
Diskriminierung ist. Das heißt, der "Staat" ist durch das Grundgesetz dazu
angehal-ten, die Einschränkung und damit die Diskriminierung der Freiheitsrechte
des deutschen Bürgers zu un-terlassen; nicht der einzelne Bürger ist dazu
angehalten, bestimmte Meinungen zu vertreten oder nicht zu vertreten, der ja mit
seiner bloßen Meinungsäußerung überhaupt keine Machtmöglichkeit zur
Be-schneidung der Grundrechte anderer hat, selbst wenn er das noch so vehement
forderte. Die Freiheits-rechte des Grundgesetzes verpflichten den "Staat",
diese zu garantieren, sie verpflichten nicht den ein-zelnen Bürger zu einer
bestimmten allein zulässigen Variationsbreite der Haltung oder Meinung zu
die-sen oder zu diesem. Der "Staat" und seine Organe müssen das Grundgesetz
einhalten, aber der einzel-ne Bürger muss das Grundgesetz nicht "einhalten" (das
kann er ja gar nicht; wie sollte er denn zu Bei-spiel für die Durchführung
freier und geheimer Wahlen sorgen?), er muss nur die allgemeinen Gesetze
einhalten. Der einzelne Bürger kann deshalb gegebenenfalls immer nur gegen die
allgemeinen Strafge-setze, aber völlig unmöglich "gegen das Grundgesetz
verstoßen"; das kann nur der "Staat" und seine Organe. Diejenigen also, die
aufgrund ihres Machtmonopols auch tatsächlich die konkrete Möglichkeit haben,
den Bürger rechtswirksam in seinen grundgesetzlichen Rechten zu beschneiden oder
beschnei-den zu lassen.
Der Bürger kann mit seiner
Meinungsäusserung auch nicht gegen die rechtsstaatlich grauenhaft undefi-nierte,
und dem Rechtsmissbrauch durch eine politische Justiz freie Bahn lassende
"Würde des Men-schen" verstossen, da das Recht auf Meinungsfreiheit selber
ein untrennbarer und unmittelbarer höchs-ter Bestandteil der Menschenwürde ist.
Insofern es hier zu einer Kollision kommt, steht die Objektivität der Würde des
Grundrechtsschutzes aus rechtsstaatlicher Sicht allemal höher, als die
subjektive Be-findlichkeit dessen, der sich durch die Meinungsfreiheit eines
anderen lächerlicherweise in seiner "Wür-de" beleidigt fühlt.
Lächerlicherweise deshalb, da eine gezeigte Haltung reifer menschlicher Würde in
diesem Fall nur darin bestehen kann, die missliebige Meinungsäusserung eines
anderen den Gepflogen-heiten einer Demokratie gemäß eben hinzunehmen; nicht
jedoch darin, dem anderen beleidigt wie ein kleines Kind mit einer würdelosen
Eifersucht das Recht auf Meinungsfreiheit absprechen lassen zu wollen, von dem
man selber aber selbstverständlich bei nächster Gelegenheit vollen Gebrauch
machen will.
Der sich in seiner "Würde"
beleidigt Wähnende hat also durch das Grundgesetz das Recht, der ihm
missliebigen Ansicht eines anderen über einen bestimmten Gegenstand dann seine
Ansicht der Dinge genauso frei entgegenzusetzen - aber er hat kein Recht, dem
anderen die Würde des grundgesetzlichen Rechts auf Meinungsfreiheit absprechen
zu lassen, indem sein subjektives Beleidigtsein als Rechtsgut höher eingeschätzt
werden soll als das allgemeine und ganz objektive Rechtsgut der freien
Meinungs-äusserung, und zwar sowohl durch das Grundgesetz als auch durch die
allgemeine Erklärung der Men-schenrechte garantiert.
Die zwei lupenreinen
Justizgangstereien gegen das Grundgesetz: Das Urteil des Bundesgerichtshofs und
das Urteil des Landgerichtes Berlin, stehen sich, bei gleichem politisch
motivierten Unrechtsgehalt der Rechtsvergewaltigung, in ihrer Beurteilung des
gleichen Gegenstandes diametral gegenüber; damit machen Sie aber deutlich, dass
dieses Regime in jeder Hinsicht und unter allen Aspekten nur eines zum Ziel hat:
Die totale Zerschlagung des Rechtsstaats und die totale Unterordnung der Justiz
unter die Wün-sche der Politik, deren Aufgabe als antideutsche Fremdherrschaft
wiederum in der nationalstaatlichen Vernichtung Deutschlands besteht und in der
Abschaffung des Deutschen Volkes als ethnische Erschei-nung. Letzteres zu
erzielen durch einen aggressiven, gegen den Willen des dazu ungefragten Volkes
ge-führten Überfremdungskrieg unter Beteiligung einer in Ausmaß und Brutalität
ungeheuerlichen Aus-länderkriminalität!
Das hier Dargelegte hinsichtlich
der durch und durch politisch motivierten Urteile des Bundesgerichts-hofs und
des Landgerichts Berlin macht deutlich, dass es im BRD-Regime keine Instanz mehr
gibt, die sich der Zerschlagung des Rechtsstaats und der totalen Unterstellung
der Justiz unter die Erwartungen einer polizeistaatlichen
Antideutschland-Politik entgegenstellen würde. Schon gar nicht das falsch so
bezeichnete und damit die Lüge schon im Namen tragende
"Bundesverfassungsgericht" eines Regimes ohne Verfassung, welches durch seine
das Grundgesetz vergewaltigende "Rechtssprechung" ja über-haupt erst die
Bedingungen dafür schuf, dass das Grundgesetz in der Rechtspraxis lupenreiner
politi-scher Prozesse derart von den untergeordneten Gerichten ausgehebelt
werden kann. Bei einem funktio-nierenden und seiner Aufgabe gerecht werdenden
Höchstgericht wären die heutigen Zustände des Ge-sinnungsregimes mit seinen
politischen Prozessen und seiner gnadenlosen, ja unterdessen bereits von
geisteskranken Zügen gezeichneten Verfolgung Andersdenkender denn überhaupt
nicht ansatzweise möglich geworden. So etwas funktioniert nur, wenn auch und
gerade das Höchstgericht ein weitestgeh-endes Instrument der Politik darstellt.
In Sonderheit wird das im
BRD-Regime deutlich durch das Ermöglichen des ausweislich des
Friedens-nobelpreises für Liu Xiaobo fraglosen Justizverbrechens einer
zwölfeinhalbjährigen Haftstrafe für den Märtyrer der Meinungsfreiheit Horst
Mahler nur wegen dessen Meinungsäußerungen! Damit hat das so genannte
Bundesverfassungsgericht in erschütternder Eindringlichkeit unter Beweis
gestellt, dass es sich längst dafür entschieden hat, als Büttel der Politik die
Antithese des Grundgesetzes zur These für die Rechtfertigung der Entrechtung des
Deutschen Volkes im eigenen Land werden zu lassen.
Es ist nun einmal so: Ein Regime,
in dem die gnadenlose politische Verfolgung anders denkender, deutschgesinnter
Deutscher wegen deren Meinungsäusserungen genauso an der Tagesordnung ist, wie
Freisprüche für Ausländer, die schlimmste Verbrechen an Deutschen begangen
haben, das ist eine Kriegserklärung an das Deutsche Volk!
"Verfassungsrichter", die in einer
vermeintlichen Demokratie eine zwölfeinhalbjährige Haftstrafe wegen
Meinungsäußerung für Horst Mahler zulassen, während Liu Xiaobo in China für eine
elfjährige Haftstrafe wegen des gleichen "Deliktes" den Herrschenden
missliebiger Meinungsäußerungen den Friedens-nobelpreis bekommt, das sind für
meine Begriffe keine rechtsstaatlichen Richter, sondern politische Bluthunde in
blutroten Roben, schreckliche Juristen!
Angesichts der immer
unerträglicher werdenden und immer ungenierter verübten Verbrechen des
BRD-Regimes gegen das Grundgesetz und gegen das Deutsche Volk ist die Zeit
gekommen, da sich das Deutsche Volk unter Berufung auf Artikel 20 Absatz 4 des
Grundgesetzes erheben muss, wenn es über-haupt überleben will!
Denn wo ein
§130 als antirechtsstaatliches Sondergesetz menschenverachtende Men-schenjagden
zur Meinungsverfolgung Andersdenkender institutionalisiert, gegen Jene, die sich
mit ihrer Liebe zu Deutschland der Vernichtung Deutschlands durch das BRD-Regime
entgegenstellen, da wird der Widerstand eines ganzen Volkes zur Pflicht; als
hei-lige Treue dem Vermächtnis der Ahnen gegenüber, die dieses unser Deutschland
einst dem Urwald abgerungen haben, die dafür gelebt haben, gearbeitet haben,
gekämpft ha-ben, gelitten haben und mit Hoffnung im Herzen gestorben sind, damit
sie es uns als Unterpfand für die Zukunft der kommenden Generationen unserer
Kinder und Kindes-kinder in die Hände legen können.
Dieses
unser Deutschland
geben wir nicht auf !
Wir sind nun wach und lassen uns
die Verbrechen gegen unser Deutschland nicht mehr länger bieten!
Richard Wilhelm von
Neutitschein ( Hervorhebungen durch
T. Steinemann
)